Medizinische/r Praxisassistent/in EFZ

Lehrbetrieb werden

Voraussetzungen:

Damit Betriebe Berufslernende ausbilden können, müssen sie verschiedene Kriterien erfüllen. Unter anderem benötigen Sie eine Bildungsbewilligung. Die zuständige Berufsinspektorin überprüft anlässlich eines Betriebsbesuchs die für das Ausbilden notwendigen Voraussetzungen. Alle Informationen dazu finden Sie auf der Webseite des Departements Bildung, Kultur und Sport, Kanton Aargau

Bitte beachten: Sollten Sie als Lehrbetrieb nicht in der Lage sein, die vollständige Ausbildung gemäss Bildungsverordnung / Bildungsplan für den Beruf der Medizinischen Praxisassistentin EFZ anzubieten, muss eine ergänzende, externe Ausbildung / Praktikum organisiert werden. Hilfestellung dazu gibt das Register "Partnerbetrieb werden / finden" auf unserer Webseite.

Gesetzliche Grundlagen:

Verordnung und Bildungsplan zur Ausbildung Medizinische/r Praxisassistent/in EFZ, in Kraft seit 1. Januar 2019. Link: www.bvz.admin.ch

 

Checkliste/Vorgehen um ein Lehrbetrieb zu werden: 

  • Bildungsverordnung und Bildungsplan sind mir bekannt.
  • Im Lehrbetrieb wird zusätzlich zur Ärztin/zum Arzt ein/e Berufsbildner/in beschäftigt.
  • Die/Der Berufsbildner/in hat einen Berufsbildnerkurs bereits absolviert oder verpflichtet sich, einen solchen zu besuchen. Kurse: www.ag.ch / www.sva.ch
  • Die Voraussetzungen zur Beschäftigung einer/eines Lernenden gemäss Abschnitt 6 BiVo werden erfüllt.
  • Sie können alle Leistungsziele gemäss Bildungsplan im Lehrbetrieb abdecken? Nein: Für mich nicht abgedeckte Leistungsziele wird ein Partnerbetrieb benötigt.
  • Bildungsbewilligung vorhanden? Nein: Bildungsbewilligung beim Kanton beantragen.
  • Sind die ÜK-Kosten gedeckt? Bei Unsicherheiten gibt Ihnen der Aargauische Ärzteverband gerne Auskunft. Die Berufsschule wird durch die öffentliche Hand getragen.
  • Haben Sie einen internen Ausbildungsplan erstellt?
  • Mindesteinrichtung / Mindestsortiment Lehrbetrieb vorhanden?

 

Zur/Zum Lernenden: 

  • Lehrstelle publizieren: www.ag.ch/lena und www.praxisstellen.ch
  • Lohnempfehlungen für MPA-Lernende
  • Lehrvertrag vorbereiten
  • Bildungsbericht: Gemäss MPA-Bildungsverordnung hat die/der Berufsbildner/in den Bildungsstand der lernenden Person am ende jedes Semesters in einem Bildungsbericht festzuhalten und mit ihr zu besprechen. Gegebenenfalls sind Massnahmen zu vereinbaren.
  • Lerndokumentation: Gemäss MPA-Bildungsverordnung durch die Lernenden zu führen und pro Semester durch die/den Berufsbildner/in zu kontrollieren/unterzeichnen und mit den Lernenden zu besprechen. 

Behörden:

Departement Bildung, Kultur und Sport, Aarau, Tel. 062 835 22 00. Unter anderem zuständig für die Erteilung der Bildungsbewilligung und Lehrvertrag. www.ag.ch

Berufsschule Aarau, Tel. 062 832 36 36, www.bs-aarau.ch

Überbetrieblicher Kurs (ÜK), der ÜK wird durch den Aargauischen Ärzteverband organisiert. "Überbetrieblicher Kurs"

FMH-Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte, Bern, Tel. 031 359 11 11, www.fmh.ch

Ausbildung:

Alle wichtigen Informationen zur regulären Ausbildung finden Sie auf unserer Webseite unter "Ausbildung".

Berufsmaturität Seit August 2011 im Kanton Aargau begleitend zur Ausbildung möglich. Weitere Informationen finden Sie auf unserer Website unter "Berufsmaturität".

Literatur:

Handbuch betriebliche Grundbildung

Ausbildungsprogramm für die Lehrbetriebe- Die neue MPA-Ausbildung ist handlungskompetenzenorientiert aufgebaut. Das Ausbildungsprogramm für die Lehrbetriebe soll es den Auszubildenden und den AusbildnerInnen ermöglichen, die Kompetenzen gemeinsam zu überschauen.

Wegweiser durch die Berufslehre - Die offizielle Broschüre zum Lehrvertrag dient den Lehrvertragsparteien als praktische Orientierungshilfe während der Berufslehre.