Das Departement Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit, Abteilung Bewilligungen und Aufsicht ist zuständig für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen.
Berufsausübungsbewilligungen Kanton Aargau
Ab 1. Januar 2022 gelten für Personen, welche zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung OKP Leistungen erbringen wollen, neue Regelungen. Zuständig für die Zulassung sind dabei neu die Kantone.
Neue Zulassungen ab 1. Januar 2022:
Leistungserbringer sind nur von jenem Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet sie tätig sind. Beabsichtigen sie, auch in einem anderen Kanton Leistungen zulasten der OKP zu erbringen, ist beim jeweiligen Kanton ebenfalls ein entsprechendes Gesuch einzureichen. Anerkennung von ausserkantonalen Zulassungen oder eine – wie im Bereich der Berufsausübungs- und Betriebsbewilligungen existierende – Meldetätigkeit von 90 Arbeitstagen pro Jahr ist hinsichtlich der Zulassungen zur Leistungserbringung zulasten der OKP gesetzlich nicht vorgesehen. Daraus folgt, dass jeder Kanton die Zulassungsvoraussetzungen vollumfänglich zu prüfen hat.
Im Kanton Aargau kann inskünftig die KVG-Zulassung gleichzeitig mit der Berufsausübungsbewilligung beantragt werden; auch der Bescheid erfolgt für beide Gesuche gleichzeitig. Die beiden Sachverhalte werden aber unabhängig voneinander geprüft; die Gutheissung der Berufsausübungsbewilligung verleiht keinen Anspruch auf Gutheissung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP und umgekehrt. Die genauen Prüfkriterien entspringen dabei der Krankenversicherungsverordung (ab Art. 38).
Merkblatt Gesuch um Erteilung einer Berufsausübungsbewilligung als Arzt oder Ärztin im Kanton Aargau
Qualitätsanforderungen für die Zulassung als Leistungserbringer zum KVG (Art. 58g KVV)
BAG_FAQ zur Umsetzung der KVG-Änderung Zulassung von Leistungserbringern....pdf
Wer nicht über eine Medizinalausbildung in der Schweiz verfügt oder mindestens drei Jahre in der Schweiz als Arzt oder Ärztin an einer anerkannten Weiterbildungsstätte tätig war, erhält neu keine Zulassung zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankversicherung mehr.
Verordnung Zulassungsbeschränkung (aufgehoben am 31.05.2023 per 01.07.2023)
Fachlich selbstständig
Die fachlich selbständige Berufsausübung (eigene fachliche Verantwortung) als Ärztin oder Arzt, unabhängig davon, ob der Beruf wirtschaftlich selbständig oder in angestellter Funktion ausgeübt wird, setzt das Vorliegen einer BERUFSAUSÜBUNGSBEWILLIGUNG voraus.
Die Stellvertretung bei vorübergehender Abwesenheit setzt das Vorliegen einer STELLVERTETERBEWILLIGUNG voraus. Gesuchstellerin bzw. Gesuchsteller ist die Medizinalperson mit Berufsausübungsbewilligung, welche vertreten werden soll. Auch bei Vorliegen einer Berufsausübungsbewilligung der Stellvertretung ist ein Gesuch einzureichen.
Die 90-Tage Bewilligung gilt für Personen, die in einem anderen Kanton im Besitz einer gültigen Berufsausübungsbewilligung sind, und im Kanton Aargau für längstens 90 Tage pro Kalenderjahr tätig sein wollen. Sie müssen sich beim Departement Gesundheit und Soziales melden. Die Meldung an das Departement Gesundheit und Soziales muss für jedes Kalenderjahr erneuert werden. Die 90-Tage Bewilligung ist hinsichtlich der Zulassungen zur Leistungserbringung zulasten der OKP gesetzlich nicht vorgesehen
Personen aus EU/EFTA Staaten, die während höchstens 90 Arbeitstagen pro Jahr eine Dienstleistung in der Schweiz erbringen wollen, haben sich vor der Aufnahme ihrer beruflichen Tätigkeit in der Schweiz beim Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI), Effingerstrasse 27, 3003 Bern, zu melden.
Fachlich unselbstständig
Die fachlich unselbständige Berufsausübung als Ärztin oder Arzt setzt das Vorliegen einer ASSISTENTENBEWILLIGUNG voraus. Gesuchstellerin bzw. Gesuchsteller ist die Medizinalperson mit Berufsausübungsbewilligung, welche die Verantwortung und Aufsicht über die Assistentin bzw. den Assistenten trägt.
Ambulante ärztliche Einrichtungen nach Art. 36a KVG
(z.B. HMO-Praxen oder andere Zentren der ambulanten medizinischen Versorgung) sind bewilligungspflichtig. Es wird vorausgesetzt, dass mindestens zwei Ärztinnen bzw. Ärzte mit Berufsausübungsbewilligung in der Einrichtung tätig sind und als gesamtverantwortliche Leitungsperson bzw. als deren Stellvertretung organisiert sind. Zudem müssen alle in der ambulanten ärztlichen Einrichtung tätigen Ärztinnen und Ärzte über eine Berufsausübungsbewilligung (bei fachlich selbständiger Tätigkeit) bzw. über eine Assistentenbewilligung (bei fachlich unselbständiger Tätigkeit) verfügen.
Gesuche werden erst nach Vorliegen sämtlicher Unterlagen behandelt. Die Bearbeitung dauert in der Regel rund vier Arbeitswochen. Die bewilligungspflichtige bzw. meldepflichtige Tätigkeit darf erst aufgenommen werden, wenn die Bewilligung vorliegt. Bewilligungen sind nicht übertragbar.
Veränderungen in den Verhältnissen wie Beendigung oder Verlegung der Tätigkeit , Änderung der Personalien, der Geschäfts- oder Privatadresse sowie Mutationen bei den Medizinalpersonen, die zur Stellvertretung oder Assistenz bewilligt sind, müssen dem Department umgehend schriftlich gemeldet werden.
Die gesamtverantwortliche Leitungsperson als Inhaberin bzw. Inhaber einer Betriebsbewilligung als ambulante ärztliche Einrichtung haben dem Departement Gesundheit bauliche Veränderungen, Änderungen der Organisation, der Bezeichnung, des Leistungsangebots und des Tätigkeitsgebiets sowie Veränderungen bei der Leitung und Stellvertretung der gesamtverantwortlichen Leitungsperson schriftlich zu melden.
Die Meldungen erfolgen am besten per Brief oder per Mail. Wichtig ist die Angabe des Datums bis bzw. ab welchem die Änderung Gültigkeit hat.
Departement Gesundheit und Soziales
Abteilung Gesundheit
Bewilligungen und Aufsicht
Bachstrasse 15
5001 Aarau
Tel. 062 835 29 00 (Montag bis Freitag 8.00 – 11.30 Uhr)
E-Mail: .