Hier finden Sie Informationen rund um das Thema Medizinische/r Praxisassistent/in EFZ. Konnte unsere Auflistung Ihre Frage nicht beantworten? Zögern Sie nicht und rufen Sie uns an: 056 484 70 90
In einem durch den Schweizerischen Gewerbeverband und die EDK getragenen Projekt wurden Profile mit den schulischen Anforderungen für die berufliche Grundbildung (Anforderungsprofile) entwickelt. Die Profile zeigen, wie wichtig bestimmte schulische Kenntnisse aus Sicht der Berufswelt sind, wenn jemand eine Lehre in einem bestimmten Beruf aufnehmen möchte. Gemäss Medienmitteilung helfen die Profile den Jugendlichen, Eltern, der Schule und den Berufsberatenden, die angehenden Lernenden und die für sie richtigen Berufe zusammen zu bringen. Anforderungsprofil MPA, Link: www.anforderungsprofile.ch
Um als ausländische oder ausländischer MPA in der Schweiz arbeiten zu können ist unter anderem eine Anerkennung des ausländischen Diploms durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) erforderlich. Im Rahmen des Personenfreizügigkeitsabkommens arbeitet die Schweiz eng mit der EU zusammen und nimmt am europäischen System der Anerkennung von Berufsqualifikationen teil. Auch Personen aus Drittstaaten haben die Möglichkeit, ihr Diplom in der Schweiz anerkennen zu lassen.
Ab Lehrbeginn 2019 - Ausbildungsprogramm für die Lehrbetriebe
Für die Ausbildung nach revidierter Bildungsverordnung und Bildungsplan MPA, ab Ausbildungsbeginn August 2019 wurde das Ausbildungsprogramm für die Lehrbetriebe erarbeitet.
Das Ausbildungsprogramm für die Lehrbetriebe soll es den Auszubildenden und den AusbildnerInnen ermöglichen, die Kompetenzen gemeinsam zu überschauen.
In der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin/Medizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 15. März 2018 ist folgendes festgehalten:
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 13 Bildungsbericht
Berufsübergreifender Bildungsbericht
MPA spezifischer Bildungsbericht des Aargauischen Ärzteverbandes word / pdf
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie beim Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, Bern, www.seco.admin.ch, Tel. 058 462 56 56.
Weitere Informationen finden Sie unter: www.berufsbildung.ch
Der Kanton Aargau hat ein zentrales Dienstleistungsportal für Lehrbetriebe eingeführt. Das neue Lehrbetriebsportal ermöglicht den Lehrbetrieben diverse Anliegen im Hinblick auf die Lernenden und ihren Lehrbetrieb digital und unkompliziert zu erledigen. Zurzeit stehen folgende Dienstleistungen zur Verfügung:
BerufsbildnerIn beantragen und verwalten
Lehrverträge einreichen
Lehrzeitverlängerung bei beruflicher Grundausbildung beantragen
Schnupperlehrstelle und Lehrstelle im LENA verwalten
aktuelle Lehrverhältnisse anzeigen
Lehrbetriebsadresse mutieren
Die Dienstleistungen werden in Zukunft laufend ergänzt. Weiterführende Informationen sind der kantonalen Webseite unter www.ag.ch/lehrbetriebsportal zu entnehmen. Fragen richten Sie bitte an: oder 062 835 49 44.
Die Bildungsverordnung verlangt kein ärztliches Zeugnis bei Lehrantritt. Der Impfstatus sollte kontrolliert und fehlende Impfungen gemacht werden. (Hepatitis B!)
Lehrstellennachweis unter: www.ag.ch/lena
Neu können Inserate auch unter www.praxisstellen.ch publiziert werden
In der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Medizinische Praxisassistentin/Medizinischer Praxisassistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 15. März 2018 ist folgendes festgehalten:
7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentation
Art. 12 Lerndokumentation
Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Die Lerndokumentation in elektronischer Form finden Sie unter: www.sva.ch. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, als Lerndokumentationsordner einen normalen Ordner (aus der Papeterie...) zu verwenden.
Der Aargauische Ärzteverband erlässt - auf Empfehlung der FMH - eigene Lohnempfehlungen für Medizinische PraxisassistentInnen. Zu erwähnen ist, dass der Mindestlohn als Mindestlohn betrachtet werden soll und den Marktlöhnen eine grosse Beachtung zu schenken ist.
Damit eine qualitativ hochstehende Ausbildung gewährleistet werden kann, die Bildungsziele und die vorgegebenen Handlungskompetenzen erreicht werden können, hat die Schweizerische-Kommission für Berufsentwicklung und Qualität einen Vorschlag zu Mindesteinrichtung und Mindestsortiment für eine Arztpraxis ausgearbeitet. Das Dokument finden Sie unter www.mpa-schweiz.fmh.ch.
Die Webseite www.mpa-schwei.fmhz.ch informiert rund um das Thema "Medizinische/r Praxisassistent/in". Hinter MPA-Schweiz steht die Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte FMH.
Die Plattform www.mpa-info.ch ist eine bunte Mischung aus informativen, inspirierenden sowie unterhaltsamen Beiträgen und einem Weiterbildungsprogramm der Ärztekasse.
Abfallentsorgung in der Arztpraxis
17. Januar 2019 / sf
Bildungsverordnung zur Ausbildung Medizinische/r Praxisassistent/in EFZ Link
Bildungsplan zur Ausbildung Medizinische/r Praxisassistent/in EFZ Link
Anhang 2, Bildungsverordnung "Begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes" Link
Verordnung 5 zum Arbeitsgesetz Link
Merkblatt SUVA 44018.d Hebe richtig - trage richtig
Dokument EKAS 6290.d «Unfall – kein Zufall!»
Merkblatt SUVA 2869/23d Desinfektionsmittel ohne Nebenwirkungen anwenden
Merkblatt SUVA 2869/18d Sicherer Umgang mit Arzneimitteln im Gesundheitswesen
Merkblatt SUVA 2869/30d Verhütung blutübertragbarer Infektionen im Gesundheitswesen
Jugendarbeitsschutz Informationen des Bundes Link
Strahlenschutz
Strahlenschutzgesetz Link
Strahlenschutzverordnung Link
Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung Link
Eidgenössisches Berufsbildungsgesetz (BBG) Link
Eidgenössische Berufsbildungsverordnung (BBV) Link
Gesetz über die Berufs- und Weiterbildung Kanton Aargau (GBW) Link
Verordnung über die Berufs- und Weiterbildung Kanton Aargau (VBW) Link
Merkblätter und Informationen des Staatssekretariates für Wirtschaft SECO, Bern Link
Informationen finden Sie auf der MPA-Schweiz Website.
Weitere Informationen hier (unter Strahlenschutz)
Die MPA-Lernenden sollten das 10-Fingersystem bereits bei Lehrbeginn beherrschen (wird bereits bei Lehrbeginn an der Berufsschule benötigt) und am Lernort anhand von kleineren Schreibaufträgen üben können. Die Kurse müssen privat belegt werden.
Arbeitszeit bzw. Freitage
Bitte beachten Sie dazu das Merkblatt Nr. 302 des SDBB "Das Berufsbildungsrecht". Merkblatt
Das Merkblatt besagt zum Thema "Unterricht an der Berufsfachschule und üK an einem Geschäftsschliessungstag" auf Seite 9 folgendes:
"Der Besuch des Unterrichts ist der Arbeitszeit gleichzusetzen, soweit er in die Arbeitszeit fällt (Art. 31 ArG). Der Unterricht an betrieblichen Ruhetagen oder -halbtagen kann den Lernenden nicht als Ruhezeit angerechnet werden. Dies gilt auch für die überbetrieblichen Kurse (üK). Daraus lässt sich folgende einfache Formel ableiten: Beansprucht der Unterricht an der Berufsfachschule oder der üK den freien Halbtag bzw. Tag, so ist er dem Lernenden an einem andern Wochentag derselben Woche einzuräumen."
Infobroschüre für Lernende
Medizinische/r Praxisassistent/in EFZ (MPA) in Ausbildung im Kanton Aargau
Merkblatt "Empfehlung Stich-/Schnittverletzungen"
Erwachsene können ihre Berufserfahrung durch die Validierung von Bildungsleistungen anerkennen lassen. Durch dieses Verfahren kann ein eidgenössisches Berufsattest EBA oder ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis EFZ erlangt werden, ohne dass eine berufliche Grundbildung absolviert werden muss.