Mitgliedschaft

Mitgliedschaft

Aargauischer Ärzteverband, Eine Mitgliedschaft die sich lohnt

Wenn Sie Arzt oder Ärztin sind und beabsichtigen, im Kanton Aargau berufstätig zu werden - sei es in eigener Praxis oder in einem Angestelltenverhältnis -freuen wir uns, wenn Sie bei uns Mitglied werden.

Sie benötigen zur selbstständigen Ausübung des Berufes eine Berufsausübungsbewilligung, welche Sie beim Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau beantragen können. Im Falle einer selbstständigen Abrechnung benötigen Sie ausserdem eine ZSR-Nummer.

Damit Sie im Arzttarif abrechnen können, ist der Beitritt zum Aargauischen Ärzteverband oder zum TARMED-Anschlussvertrag für Nichtmitglieder zwingend notwendig.

Gemäss § 38 Gesundheitsgesetz des Kantons Aargau sind Sie notfalldienstpflichtig wenn Sie eine Berufsausübungsbewilligung besitzen und dies ab dem ersten Tätigkeitstag gemäss Ihrer kantonalen Berufsausübungsbewilligung. Die Notfalldienstpflicht ist somit unabhängig von der Mitgliedschaft im Aargauischen Ärzteverband.

Vorteile Mitgliedschaft

Ohne standespolitische Organisation hätten Ärzte politisch kaum Einfluss. Der AAV betreibt politisches Lobbying und vertritt die Interessen der Ärzteschaft. Dank guter politischer Vernetzung können wir unsere Anliegen direkt einbringen

Taxpunktwertverhandlungen beim ambulanten Arzttarif. Der AAV erhebt die Praxiskosten und die Leistungsdaten der Arztpraxen. So generiert der AAV Datenparität zu den Versicherern und damit die Grundlage für die Taxpunktwertverhandlungen

Informationen über Standespolitik, Praxismanagement, juristische und administrative Belange und standeseigene Informationen

Rechtsberatung, Sie profitieren von unserer *kostenlosen Rechtsberatung über unseren Rechtskonsulenten bei juristischen Problemen
* pro Fall erste Stunde kostenlos, bei längeren Konsultationen werden Sie frühzeitig über die Kosten informiert

 

Die Ombudsstelle vermittelt bei Konflikten zwischen Patienten und Mitgliedern

Günstige Sozialversicherungsbeiträge der AHV-/Familienausgleichskasse medisuisse für unsere Mitglieder

Schlüsselfunktion bei der Gestaltung der medizinischen Versorgung im Kanton Aargau. Auf eidgenössischer Ebene ist der AAV in der FMH vertreten und ist damit referendumsfähig

Organisation des ambulanten ärztlichen Notfalldienstes im Kanton Aargau

Netzwerkbildung zwischen Grundversorgern, Spezialärzten und Spitalärzten

Unterstützung der Berufsausbildung der Medizinischen Praxisassistentinnen, Organisation des Überbetrieblichen Kurses

Mitgliedschaft

Um das offizielle Aufnahmeverfahren einzuleiten bitten wir Sie, die Beitrittserklärung auszudrucken, vollständig auszufüllen und original unterzeichnet mit einer Kopie Ihrer Berufsausübungsbewilligung, Ihres Arztdiploms, allfälligen Weiterbildungsdiplomen und einen aktuellen Curriculum Vitae per Post an den Aargauischen Ärzteverband, Im Grund 12, 5405 Baden-Dättwil einzureichen.

Ihr Antrag wird danach der AAV-Geschäftsleitung zur Genehmigung unterbreitet. Bei einem positiven Entscheid erfolgt anschliessend eine Publikation in der Schweizerischen Ärztezeitung. Nach Ablauf einer 14-tägigen Einsprachefrist (ohne Reaktion) können wir Ihnen die Aufnahme schriftlich bestätigen. Bitte beachten Sie, dass das Aufnahmeverfahren min. zwei Monate dauert. Im Anschluss treten Sie auch automatisch der FMH bei, sofern Sie noch nicht Mitglied bei der FMH sind.

Mit der schriftlichen Aufnahmebestätigung erhalten Sie, sofern Sie selbstständig abrechnen, das Formular für den TARMED Beitritt über die Verbandsmitgliedschaft. Die Bestätigung zu Handen der SASIS AG können wir vornehmen sobald das Dokument über den TARMED Beitritt originalunterzeichnet auf dem Postweg an uns retourniert wurde.

Kontakte und Adressen

AHV 

Jede/r Praxisinhaber/in ist selber für die Anmeldung bei einer Ausgleichskasse zuständig.

medisuisse AHV IV, Oberer Graben 37, 9001 St. Gallen, Telefon 071 228 13 13, Fax 071 228 13 66
E-Mail: info(at)medisuisse.ch

Berufsausübungsbewilligung

Für die Beantragung einer Berufsausübungsbewilligung wenden Sie sich bitte an das Departement Gesundheit und Soziales, Bachstrasse 15, 5001 Aarau, Telefon 062 835 29 02

EAN-Nummer

Jede/r in der Schweiz zugelassene Arzt/Ärztin verfügt über eine EAN-Nummer, diese kann bei der FMH in Bern abgefragt werden

Telefon 031 359 11 11

ZSR-Nummer (ehemals Konkordatsnummer)

Für die Vergabe der ZSR-Nummer zuständig ist:

SASIS AG
Abteilung Register
Morgartenstrasse 17
Postfach 3841
6002 Luzern 2 Universität

Tel. DE       +41 32 625 42 43
Fax             +41 41 220 04 44

E-Mail zsr(at)sasis.ch
Homepage www.sasis.ch