Verträge im Bereich KVG

Für die Abrechnung von Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung sind zwei Vertragsebenen zu beachten:

Nationaler Tarifstrukturvertrag KVGKantonale Tarifverträge KVG
Der nationale Tarifstrukturvertrag für TARDOC und die ambulanten Pauschalen wurde zwischen der FMH, H+ sowie den Krankenversicherung Verbänden santéservices und curafutura abgeschlossen. Er regelt insbesondere die schweizweit einheitlichen Tarifstrukturen und deren Anwendung.
 
Ergänzend zum nationalen Tarifstrukturvertrag müssen Ärztinnen, Ärzte und ambulante Einrichtungen den für ihr Tätigkeitsgebiet geltenden kantonalen Tarifverträgen beitreten. Diese werden zwischen den kantonalen Ärztegesellschaften und den Einkaufsgemeinschaften der Krankenversicherer abgeschlossen und regeln insbesondere den kantonalen Taxpunktwert. Im Kanton Aargau ist der Beitritt zu den kantonalen Tarifverträgen mit CSS, HSK und santéservices möglich.

Vertrag im Bereich UVG, IVG und MVG

Für Leistungen zulasten der Unfall-, Invaliden- und Militärversicherung besteht ein schweizweit einheitlicher nationaler Tarifvertrag für TARDOC und die ambulanten Pauschalen.
Vertragspartner sind die FMH, die Medizinaltarif-Kommission UVG (MTK), das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) sowie die Invalidenversicherung, vertreten durch das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV). Zusätzliche kantonale Tarifverträge gibt es in diesem Bereich nicht.


Beitritt über myFMH

Der Beitritt zu folgenden Verträgen kann über myFMH vorgenommen werden:

Die bisherigen TARMED-Vertragsbeitritte werden nicht automatisch übernommen. Die neuen Verträge müssen deshalb ausdrücklich unterzeichnet werden.


Beitritt für Mitglieder und Nichtmitglieder

Sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder des Aargauischen Ärzteverbands können den kantonalen Tarifverträgen beitreten. Das Beitrittsrecht für Nichtverbandsmitglieder, die im jeweiligen Vertragsgebiet tätig sind, ergibt sich aus Art. 46 Abs. 2 KVG.

Eine Mitgliedschaft im Aargauischen Ärzteverband oder in der FMH ist somit keine zwingende Voraussetzung für den Vertragsbeitritt. Für Nichtmitglieder ist der Beitritt jedoch gebührenpflichtig. Zudem gelten die vertraglich vorgesehenen Pflichten zur Lieferung von Leistungs- und Strukturdaten sowie gegebenenfalls entsprechende Ersatzabgaben.