Eine Mitgliedschaft die sich lohnt
Sie benötigen zur selbstständigen Ausübung des Berufes eine Berufsausübungsbewilligung, welche Sie beim Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau beantragen können. Im Falle einer selbstständigen Abrechnung benötigen Sie ausserdem eine ZSR-Nummer.
Damit Sie im Arzttarif abrechnen können, ist der Beitritt zu einer Basisorganisation, zum Beispiel dem Aargauischen Ärzteverband und der Beitritt zu den nationalen Tarifverträgen KVG & UVG/IVG/MVG sowie zum kantonalen Anschlussvertrag KVG* nötig.
Gemäss Art. 46 Abs. 2 KVG ist es auch Nichtverbandsmitgliedern, die im Vertragsgebiet tätig sind, möglich, den kantonalen Tarifverträgen beizutreten (siehe Reglement)
Gemäss § 38 Gesundheitsgesetz des Kantons Aargau sind Sie notfalldienstpflichtig, wenn Sie eine Berufsausübungsbewilligung besitzen und dies ab dem ersten Tätigkeitstag gemäss Ihrer kantonalen Berufsausübungsbewilligung. Die Notfalldienstpflicht ist somit unabhängig von der Mitgliedschaft im Aargauischen Ärzteverband.
* dem kantonalen Anschlussvertrag kann beigetreten werden, sobald das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) den Vertrag genehmigt hat.