Dienst- und Meldepflicht
Dienstpflicht
Gemäss Artikel 38 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Aargau sind Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung (BAB) dazu verpflichtet ambulanten Notfalldienst zu leisten, auch wenn sie nicht Mitglieder des Aargauischen Ärzteverbands sind.
Im Kanton Aargau sind Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung bis zum 60. Lebensjahr verpflichtet, sich am ambulanten Notfalldienst zu beteiligen.
Vom Notfalldienst auf Antrag dispensierte oder ausgeschlossene Ärztinnen und Ärzte haben Ersatzabgaben zu leisten.
Die Ärztin oder der Arzt erfüllt den ambulanten Notfalldienst unter Vorbehalt des Beizugs
allfälliger Hilfspersonen selbst.
Die Dienstplan-Organisation obliegt den zuständigen Notfalldienstplanern des entsprechen-
den Rayons oder der entsprechenden Fachgruppe.
Meldepflicht
Ärzte müssen dem Aargauischen Ärzteverband (AAV) umgehend Änderungen melden.
Berufliche Änderungen:
Beendigung/Verlegung der Tätigkeit, neue Geschäfts- oder Privatadresse
Personalien:
Namensänderungen
Stellvertretung/Assistenz:
Mutationen bei angestelltem medizinischem Personal
Notfalldienst:
Anmeldung zur Teilnahme am ambulanten Notfalldienst für Ärzte mit BAB
Mitgliedschaftsdaten:
Änderungen des Arbeitsortes oder des Anstellungsverhältnisses