Dienstpflicht

Gemäss Artikel 38 des Gesundheitsgesetzes des Kantons Aargau sind Ärztinnen und Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung (BAB) dazu verpflichtet ambulanten Notfalldienst zu leisten, auch wenn sie nicht Mitglieder des Aargauischen Ärzteverbands sind. 

Im Kanton Aargau sind Ärzte mit einer Berufsausübungsbewilligung bis zum 60. Lebensjahr verpflichtet, sich am ambulanten Notfalldienst zu beteiligen.

Vom Notfalldienst auf Antrag dispensierte oder ausgeschlossene Ärztinnen und Ärzte haben Ersatzabgaben zu leisten.
 
Die Ärztin oder der Arzt erfüllt den ambulanten Notfalldienst unter Vorbehalt des Beizugs 
allfälliger Hilfspersonen selbst.
 
Die Dienstplan-Organisation obliegt den zuständigen Notfalldienstplanern des entsprechen-
den Rayons oder der entsprechenden Fachgruppe.
 

Meldepflicht

Ärzte müssen dem Aargauischen Ärzteverband (AAV) umgehend Änderungen melden.

Berufliche Änderungen: 
Beendigung/Verlegung der Tätigkeit, neue Geschäfts- oder Privatadresse

Personalien: 
Namensänderungen

Stellvertretung/Assistenz: 
Mutationen bei angestelltem medizinischem Personal

Notfalldienst: 
Anmeldung zur Teilnahme am ambulanten Notfalldienst für Ärzte mit BAB

Mitgliedschaftsdaten: 
Änderungen des Arbeitsortes oder des Anstellungsverhältnisses